Schnelle Tipps und Hilfe

Fristen und Zahlungen

Grundsätzlich können Anträge und Zahlungen an die diversen Behörden später geleistet werden. Die Beiträge an die Gebietskrankenkassa sind z.B. auf drei Monate gestundet. Es sind Säumnisfolgen (von Stundungszinsen bis Insolvenzanträgen) grundsätzlich ausgesetzt. Wichtig ist, dass die diversen Meldungen (z.B. Abmeldungen, Beitragsmeldungen in der Lohnverrechnung oder Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen an das Finanzamt) soweit als möglich erstellt und eingereicht werden.

Liquiditätshilfen

Es ist die feste Absicht von Bund und Land den betroffenen Unternehmen zu helfen. Konkrete Maßnahmen sind in Ausarbeitung. Aktuell sollten Sie versuchen Ihre monatlichen Ausgaben neu zu regeln und versuchen Liquidität sicher zu stellen. Nehmen Sie Kontakt mit Ihren diversen Vertragspartner auf und vereinbaren Sie Lösungen z. B.

  • Versicherungen: aussetzen, herabsetzen
  • Hausbank: Stundung von Rückzahlungen, Erhöhung des Kontokorrentrahmens
  • Vermieter: zumindest Stundung, in manchen Fällen auch Nachlass von Mietzahlungen
  • Leasing: aussetzen, stunden

Vorgehensweise Corona-Kurzarbeit

1. Schritt

Information einholen bei AMS, WKO oder Gewerkschaften.

2. Schritt

Vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat ist die

  • Sozialpartnervereinbarung-Betriebsvereinbarung zu unterzeichnen (bei Fehlen eines Betriebsrates ist vom Arbeitgeber und allen betroffenen ArbeitnehmerInnen die Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung zu unterzeichnen.

3. Schritt

Der Arbeitgeber übermittelt das unterzeichnete Formular gleichzeitig sowohl

  • an die Wirtschaftskammer (bzw ein anderer kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband),
  • als auch an die zuständige(n) Gewerkschaft(en). Kontaktdaten unter Link der WKO (siehe oben).
  • Dem ist eine kurze (!) Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten beizulegen (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen) beizulegen.

Hinweis: sollte die Sozialpartnervereinbarung bei einer nicht zuständigen Gewerkschaft einlangen, wird diese selbstständig die Weiterleitung an die richtige Fachgewerkschaft veranlassen. Unternehmen mit Betriebsstäten in mehreren Bundeländern können den Antrag im Bundesland in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet für das gesamte Unternehmen einbringen.

4. Schritt

Beide Sozialpartner müssen der Kurzarbeit zustimmen. Daher gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Beide Sozialpartner erteilen separat ihre Zustimmung im elektronischen Schriftverkehr. Der Arbeitgeber erhält daher 2 Zustimmungserklärungen.

Oder

  • Wenn einer WKO oder Fachgewerkschaft eine persönliche Beratung verlangt, ist ein Termin zu vereinbaren.

Oder

  • Wenn einer der Sozialpartner ablehnt, wird das ebenfalls im elektronischen Schriftverkehr

dem Arbeitgeber mitgeteilt.

Im Fall von Variante B. oder C. kann sich der Arbeitgeber an den/die ablehnende(n) Sozialpartner wenden.

Im Fall der Zustimmung (Variante A), geht das Prozedere wie folgt weiter:

5. Schritt

Der Arbeitgeber füllt das AMS-Antragsformular (Corona) aus. Dieses findet sich als Download auf der Homepage des AMS.

6. Schritt

Der Arbeitgeber übermittelt sämtliche Dokumente an die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS (via eAMS, E-Mail,..). Dies umfasst:

  • Die kurze (!) Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten (= Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen)
  • Das AMS-Antragsformular (Corona)
  • Die Sozialpartnervereinbarung samt Zustimmungserklärung der WKO (oder des sonst zuständigen Arbeitgeberverbandes) und der zuständigen Gewerkschaft(en). Dabei kann es sich auch um mehrere Dokumente handeln (1x mit Unterschrift des Arbeitgebers und Betriebsrates, 1x WKO, 1x Gewerkschaft)

Damit ist der Antrag vollständig eingebracht worden.

Quelle: https://www.wko.at/service/handlungsanleitung-corona-sozialpartnervereinbarung.pdf

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